AGB der Grantec Handel GmbH

1. Geltung

Für alle Rechtsbeziehungen der Grantec Handel GmbH (AN) mit Auftraggebern (AG) gelten ausschließ- lich diese AGB. Bedingungen von AG haben unabhängig davon, ob sie teilweise oder gesamt widersprechen oder darüberhinausgehende Regelungen enthalten, keine Geltung. Diese AGB gelten für alle, auch zukünftige Vertragsbeziehungen, Rahmenverträge und sonstige Vereinbarungen.

2. Besondere Rücktrittsrechte gemäß

Widerrufsbelehrung-Verbraucher Download 

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)

2.1 Wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des AN bzw im Wege der Fernkommunikation geschlossen, steht einem AG, der Verbraucher ist, gemäß FAGG ein 14-tägiges Rücktrittsrecht zu. Dem Angebot des AN ist das Rücktrittsformular beigefügt und kann auch unter www.grantec.at abgerufen werden.

2.2 Sollen die Arbeiten vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen werden, ist dies schriftlich bekannt zu geben. Diese Erklärung gilt mit der Auftragserteilung als abgegeben und erklärt der AG damit auch seine Zustimmung, dass bei einem Rücktritt nach Beginn der Arbeiten bis dahin erbrachte Lieferungen und Leistungen verrechnet werden. Eigens bestellte Ware, auch wenn sie noch nicht montiert bzw geliefert wurde, ist ebenfalls zu bezahlen. Des Weiteren verzichtet der AG damit auf einen Rücktritt nach Ab- schluss und Übergabe der Arbeiten.

2.3 Punkt 6.3 dieser AGB bleibt unberührt.

3. Kostenvoranschläge und Angebote

3.1 Das erste Angebot ist kostenlos. Für alle weiteren Angebote und Änderungen werden Kosten von EUR 95,00 zzgl 20% USt berechnet, die bei Auftragserteilung gutgeschrieben werden.

3.2 Angebote sind unverbindlich und nicht als Kostenvoranschläge zu verstehen. Kostenvoranschläge sind stets entgeltlich, Verbraucher werden auf die Kostenpflicht ausdrücklich hingewiesen.

3.3 Pläne, Skizzen, Muster udgl bleiben geistiges Eigentum des AN. Die Weitergabe, Vervielfältigung und Verwendung außerhalb der bestimmungsmäßigen Nutzung ist untersagt und der AG zur Geheimhaltung verpflichtet. Bei Zuwiderhandeln ist der AG zur Zahlung einer Konventionalstrafe gemäß Punkt 6.3 verpflichtet.

3.4 Sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis schriftlich vereinbart wurde, werden Materialverbrauch und Arbeitszeit stets nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

3.5 Ö-Normen und sonstige Normen werden nicht Vertragsinhalt und sind unverbindlich, soweit deren Geltung nicht allgemein zwingend angeordnet ist. Im Übrigen gehen diese AGB und sonstige Vereinbar- ungen gegenteiligen Bestimmungen rechtsgültiger Normen jedenfalls vor.

3.6 Die Auftragserteilung durch den AG ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich und wird erst nach Erhalt einer schriftlichen Auftragsbestätigung des AN und einer allfälligen Vorauszahl- ung verbindlich. Der AN ist jederzeit berechtigt, (Teil-)Rechnungen zu legen und angemessene Voraus- zahlungen zu verlangen. Vorauszahlungen von 50% der kalkulierten Kosten sind jedenfalls ange- messen.

3.7 Ist der Auftrag dringend auszuführen, werden nicht berücksichtigte Mehrkosten wie Überstundenzu- schläge, Kosten rascher Materialbeschaffung udgl zusätzlich verrechne.

3.8 Werden vom AG Geräte oder sonstige Materialien beigestellt, ist der AN berechtigt, einen Aufschlag von 25% seiner Nettoverkaufspreise für diese oder gleichartige Waren zu berechnen.

3.9 Wartungsverträge verlängern sich jeweils um 1 Jahr, wenn sie vom AG nicht unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist zum Jahresende per Einschreiben gekündigt werden.

4. Leistungsausführung

4.1 Die Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der AG alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat. Insbesondere hat der AG die Lage verdeckter Leit- ungen und sonstiger baulicher Hindernisse anzugeben sowie alle behördlichen Bewilligungen einzuholen. Im Übrigen ist der AN ermächtigt, Meldungen an die Behörden auf Kosten des AG zu veranlassen.

4.2 Energie und Wasser sind für die Dauer der Leistungserfüllung vom AG kostenlos bereitzustellen. Ebenso hat der AG geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeug und Materialien zur Ver- fügung zu stellen, und jederzeit die Möglichkeit zur Anlieferung der Materialien und Geräte des AN an den Leistungsort zu gewährleisten. Ab Anlieferung trägt der AG die Gefahr des zufälligen Untergangs.

4.3 Die ordnungsgemäße Entsorgung von Altmaterial hat der AG auf eigene Kosten zu veranlassen.

4.4 Soweit dem AN aus der Verletzung der vorstehenden Vertragspflichten Kosten entstehen, sind diese vom AG zusätzlich zu vergüten.

4.5 Der AG ist nicht berechtigt, Teilleistungen und -lieferungen zurückzuweisen, diese können gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.6 Der AN ist jederzeit berechtigt, den Auftrag unter Fortbestehen seiner vertraglichen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise an Subunternehmer zu vergeben.

5. Leistungsänderungen und zusätzliche Kosten

5.1 Auftragsänderungen und -ergänzungen sind für den AN nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt oder ausgeführt werden. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des AG besteht nicht, Still- schweigen des AN gilt in keinem Fall als Zustimmung.

5.2 Für zusätzliche Leistungen besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt uneingeschränkt auch dann, wenn der AN die höheren Kosten nicht gesondert bekanntgegeben hat. Insbesondere entfällt die Warn- pflicht hinsichtlich Mehrkosten, wenn vom AG ausdrücklich Zusatzaufträge erteilt bzw Änderungs- wünsche bekanntgegeben werden. Entsprechendes gilt bei Störungen der Leistungserbringung, die er- kennbar der Sphäre des AG zugeordnet sind. § 1170a Abs 2 Satz 2 ABGB wird einvernehmlich ausge- schlossen.

5.3 Soweit den AN Warnpflichten treffen, handelt es sich um bloße Obliegenheiten und sind mündliche Warnungen des AN oder seines Personals jedenfalls ausreichend.

5.4 Einseitige Änderungen bleiben dem AN vorbehalten, sofern diese dem AG zumutbar sind, insbe- sondere, wenn sie geringfügig und sachlich begründet sind.

6. Leistungsfristen und Rücktrittsrecht des AG

6.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den AN nur verbindlich, wenn deren Ein- haltung schriftlich ausdrücklich zugesagt wurde. Wird eine Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom AN zu vertreten sind, werden auch verbindlich vereinbarte („fixe“) Termine und Fristen ent- sprechend hinausgeschoben. Allfällige Mehrkosten sind vom AG zu tragen.

6.2 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch den AN steht dem AG ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

6.3 Tritt der AG unberechtigt vom Vertrag zurück, ist er ohne Nachweis des tatsachlichen Schadens und ungeachtet weitergehender Ansprüche des AN zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 50% der Bruttogesamtauftragssumme, mindestens aber EUR 1.500,00 zzgl 20% USt verpflichtet. Die Anrechnung von Vorauszahlungen und Ersparnissen iSd § 1168 ABGB auf die Konventionalstrafe ist ausgeschlossen.

7. Übernahme und Rücktrittsrecht des AN

7.1 Nach Fertigstellung und Aufforderung durch den AN ist der AG verpflichtet, die Leistung zu über- nehmen. Bei Annahmeverzug oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den AG, insbesondere gemäß Punkt 4, steht dem AN ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer 14-tägigen Nachfrist zu. Entsprechendes gilt wenn die Auftragsausführung aus Gründen unterbleibt, die der Sphäre des AG zuzurechnen sind.

7.2 Werden Umstände bekannt, die geeignet erscheinen, die Kreditwürdigkeit des AG herabzumindern, ist der AN berechtigt, bereits erbrachte Leistungen vorzeitig fällig zu stellen, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung in bar auszuführen und nach erfolgloser Aufforderung binnen 3 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.

7.3 Tritt der AN demgemäß vom Vertrag zurück, ist der AG zur Zahlung einer Konventionalstrafe gemäß Punkt 6.3 verpflichtet.

8. Zahlung

8.1 Rechnungen des AN sind ab Erhalt sofort zur Zahlung fällig und gelten mangels schriftlicher Reklamation binnen 4 Wochen als anerkannt.  Der AG nicht berechtigt, Deckungs- und/oder Haftrücklässe einzubehalten oder sonstige Rechnungsabzüge vorzunehmen. Insbesondere bedarf auch ein Skontoabzug der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AN.

8.2 Werden Rechnungen des AN nicht binnen 14 Tagen vollständig bezahlt, verfallen sämtliche Vergünstigungen (Rabatte, Skonti udgl) und gelten Verzugszinsen von 9% gegenüber Verbrauchern und 12% gegenüber Unternehmern, jeweils jährlich ab Fälligkeit sowie Spesen von EUR 35,00 zzgl 20% USt pro Mahnschreiben als vereinbart.

9. Mängelbehebung, Gewährleistung

9.1 Der AN hat für Mängel, die bei Übergabe bereits vorhanden sind iR der Gewährleistung einzustehen.

9.2 Für vom AG beigestellte Materialien, Geräte, Anlagen usw übernimmt der AN keine Haftung.

9.3 Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern beträgt in allen Fällen 12 Monate.

9.4 Soweit kein Verbrauchergeschäft vorliegt, sind Reklamationen unter genauer Bezeichnung von Art und Umfang des Mangels binnen 5 Tagen dem AN schriftlich anzuzeigen und kann sich der AG zwecks Mangelbehebung erst nach dessen schriftlicher Zustimmung an Dritte wenden. Erfolgt die Anzeige nicht fristgerecht, kann der AG Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit nicht mehr geltend machen. Ansprüche wegen Leistungsstörung setzen voraus, dass der AG seine Vertragspflichten erfüllt hat.

9.5 Soweit kein Verbrauchergeschäft vorliegt und dem AG kein Wandlungsanspruch zusteht, ist die Mängelbehebung nach Wahl des AN durch Nachbesserung bzw Austausch oder Minderung des Entgelts vorzunehmen.

9.6 Mehrere Behebungsversuche während einer zumindest 6-wöchigen Frist sind vom AG jedenfalls zu ermöglichen. Der AG kann sich auf eine vom ihm selbst herbeigeführte Unmöglichkeit der Gewährleistung durch den AN nicht berufen.

10. Schadenersatz

10.1 Soweit kein Personenschaden vorliegt, ist die Haftung des AN und seiner Gehilfen auf grobes Verschulden und die Auftragssumme beschränkt. Für Mangelfolgeschäden, insbesondere auch nach PHG, entgangenen Gewinn und reine Vermögensschäden wird die Haftung des AN einvernehmlich ausgeschlossen.

10.2 Sind Schäden des AG durch eine Versicherung gedeckt, verpflichtet sich der AG entsprechend §1304 ABGB, zunächst die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen.

10.3 Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind mangels schriftlichen Anerkenntnisses des AN bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten ab Übergabe gerichtlich geltend zu machen. Der Beweis eines Verschuldens des AN obliegt in diesen Fällen generell dem AG.

11. Verschiedenes

11.1 Das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bleibt dem AN bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

11.2 Der AG ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Zahlungsansprüche des AN aufzurechnen, es sei denn, dass die Forderung gerichtlich festgestellt oder vom AN ausdrücklich anerkannt wurde.

11.3 Sämtliche Mitteilungen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die Verständigung per E-Mail genügt. Die Gültigkeit allfälliger mündlicher Zusagen des AN gegenüber Verbrauchern bleibt unberührt. Das technische Personal des AN ist zur Abgabe verpflichtender Vertragserklärungen für den AN nicht berechtigt.

11.4 Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein, bleiben die restlichen Bestimmungen gültig, Vertragslücken werden sinngemäß ergänzt.

11.5 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist der Sitz des AN. Gerichtsstand ist 8010 Graz, soweit der AG nicht Verbraucher ist. Der AN ist berechtigt, den AG auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.